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Allgemeine Bedingungen – Rea Papke Photography

(Rea Papke Photography, Stand: Juni 2024)

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle der Fotografin (im Folgenden: Auftragnehmerin) erteilten Aufträge, die vom Auftraggeber getätigt werden. Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht unverzüglich widersprochen wird.

„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium (bspw.: Negative, Papierbilder, Still-Videos elektronische Stehbilder in digitaler Form usw.) sie erstellt wurden.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Parteien vereinbaren den Inhalt des jeweiligen Auftrags.

(2) Bei Hochzeitsreportagen vereinbaren die Parteien den Inhalt des Auftrags schriftlich in Form einer Auftragserteilung. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn beide Parteien die mit diesen AGB ausgehändigte Auftragserteilung unterzeichnet und den Vorschuss fristgemäß gezahlt haben.

§ 3 Honorar

(1) Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16 % berechnet. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten und Auslagen (Reisekosten, Spesen wie Übernachtung etc.) sind nicht im Honorar enthalten und werden vom Auftraggeber gesondert gezahlt. Eine Hin- bzw. Rückfahrt kann als Bestandteil des Honorars gesondert vereinbart werden.

(2) Bei Hochzeitsreportagen wird ein Vorschuss in Höhe von 40 % des vereinbarten Gesamthonorars von dem Auftraggeber gezahlt.

§ 4 Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Andernfalls gelten die gesetzlichen Fälligkeitsregelungen.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die Werke im Eigentum der Auftragnehmerin.

(3) Stornierungen von Hochzeitsreportagen bis zu drei Monate vor dem vereinbarten Termin werden dem Arbeitgeber mit 40 %, alle anderen Stornierungen mit 80 % des Auftragswertes berechnet. Eine Terminverschiebung von Seiten des Auftraggebers ist einer Stornierung gleichzusetzen.

§ 5 Aufrechnung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin unbestritten sind.

§ 6 Lieferung und Übergabe

(1) Die Übergabe bzw. Übersendung der Werke erfolgt nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars.

(2) Für die Bearbeitung und Fertigstellung der beauftragten Werke ist eine Bearbeitungszeit von 6 bis 8 Wochen erforderlich.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

(1) Die von der Auftragnehmerin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen, also privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers entsteht jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars im Sinne des § 4 dieser Bestimmungen.

(2) Jegliche Form der kommerziellen Nutzung seitens des Auftraggebers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin und wird gesondert in Rechnung gestellt. Bei der Verwertung der Bilder kann die Auftragnehmerin verlangen, als Urheberin des Lichtbildes genannt zu werden.

(3) Die Präsentation digitaler Lichtbilder im Internet (insbesondere soziale Netzwerke) darf erfolgen, sofern die Auftragnehmerin als Urheberin genannt wird.

(4) Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die digitalen Rohdaten (RAW) verbleiben im Besitz der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial im JPEG-Format. Die Abgabe der unbearbeiteten Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.

(5) Die Bearbeitung von Lichtbildern der Auftragnehmerin bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 8 Urheberrecht

Der Auftragnehmerin steht das Urheberrecht an sämtlichen von ihr erstellten oder bearbeiteten Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

§ 9 Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche, personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, im Rahmen des Auftrags bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Haftung für Datenverlust wird nicht übernommen.

§ 10 Haftung

(1) Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Auftragnehmerin für sich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt hat.

(2) Für den Verlust oder Schaden an digitalen Bilddateien haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Die Auftragnehmerin verwahrt die Daten des Auftraggebers sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

(4) Die Auftragnehmerin kann sich bei der Ausführung des Auftrags der Hilfe Dritter (Labore, Buchbinder, etc.) bedienen.

(5) Trotz größter Sorgfalt und Zusammenarbeit mit Fachlaboren besteht die Möglichkeit, dass sich bei Nachbestellungen und Vergrößerungen Abweichungen in Farbe, Helligkeit oder Kontrast gegenüber den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Mangel des Werkes und berechtigt nicht zu einer Reklamation. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farb-, Helligkeits- und Kontrastdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erhebliche Mängel.

(6) Mängelbeanstandungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber bei der Auftragnehmerin eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

(7) Die Auftragnehmerin haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

(8) Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

(9) Die Organisation von Aufträgen und deren Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch die Auftragnehmerin durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (plötzliche Krankheit, unvorhersehbare Verkehrsstörungen etc.), nicht zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierende Schäden übernommen werden. Für Mehrkosten, die durch die Buchung Dritter (bspw. Ersatzfotograf) entstehen, haftet die Auftragnehmerin nicht.

(10) Die Auftragnehmerin übernimmt bei Hochzeitsreportagen keine Garantie dafür, dass alle Personen der Hochzeitsgesellschaft auf den Bildern erscheinen.

§ 11 Anwendbares Recht

Der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch im Falle einer Lieferung ins Ausland.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Auftragnehmerin.

§ 13 Salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.